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Das Mindesthaltbarkeitsdatum: Dichtung und Wahrheit

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird oft vom Mindesthaltbarkeitsdatum gesprochen. Tatsächlich unterteilt sich der Datumsaufdruck auf Lebensmitteln und anderen Verbrauchsprodukten in verschiedene Kategorien.

Da wäre zunächst das klassische Mindesthaltbarkeisdatum, das angibt, wie lange ein original verschlossenes Produkt bei sachgemäßem Transport und sachgerechter Aufbewahrung ohne gesundheitliches Risiko mindestens zu konsumieren ist. Der Ablauf des Datums bedeutet nicht, dass das Produkt jetzt schlecht wäre.

Dazu bräuchte das Produkt ein Verfalldatum. Dieses gibt an, dass ein Produkt nach diesem Datum nicht mehr verwendbar ist. Das gibt es aber in der Regel nur bei Arznei- und Medizinprodukten.

Eine weitere Größe ist das Verbrauchsdatum. Diesen Aufdruck findet man bei leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine gesundheitliche Gefahr darstellen würden, z.b. frisch abgepacktem Fleisch oder Wurst

Doch bleiben wir beim klassischen Mindesthaltbarkeitsdatum. Es ist laut EU-Recht auf Fertigpackungen anzugeben.

Das EU-Recht schreibt jedoch nicht vor, wie lange ein Mindesthaltbarkeitsdatum zu gelten hat. Diese Angaben kommen vom Hersteller selbst. Da kann zur Folge haben, dass gleiche Produkte verschiedener Hersteller unterschiedliche lange Haltbarkeitsdaten haben. Bei Ablauf des Datums muss respektive soll der Verbraucher damit rechnen, dass das Produkt nicht mehr seinen vollen Erwartungen entspricht. Möglich wäre eine Veränderung der Konsistenz oder des Aromas. Aber auch der Befall von Bakterien oder Schimmelpilzen liegt im Bereich des Möglichen.

Hier also ist der Verbraucher selbst gefordert. Während eine Veränderung des Aromas oder der Konsistenz sicher nicht gesundheitsbedenklich sind, wäre ein Produkt bei Schimmelbefall sicherlich sofort zu entsorgen. Also prüfen mit gesundem Menschenverstand und allen Sinnen: sehen, riechen, fühlen, tasten, schmecken. Sollte nichts Auffälliges entdeckt werden, kann ein Produkt normalerweise noch verzehrt werden.

Allerdings spielen die Hersteller hier bewusst mit der Unsicherheit und teilweisen Unkenntnis der Verbraucher. Denn natürlich öffnen viele Konsumenten Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum gar nicht mehr, sondern entsorgen diese sofort, sehr zum Freude der Hersteller. Denn diese freuen sich nicht nur, wenn den Verbraucher das Produkt konsumiert, sondern auch, wenn er es wegschmeißt und neu kauft.

Aus diesem Grund werden mittlerweile von einigen Herstellern Haltbarkeitsdaten auf Produkte gedruckt, welche gar nicht der Aufdruckpflicht unterliegen, beispielsweise Kaugummi.

Die Hersteller setzten hier das Mindesthaltbarkeitsdatum als verkaufsfördernde Maßnahme ein. Das konterkariert natürlich Sinn und Zweck des Datums. Allerdings gilt in Handel und Wirtschaft  die Maxime: Profit vor Moral.

Aber auch wir Verbraucher müssen uns an die Nase greifen. Zu gern wird das Mindesthaltbarkeitsdatum als Alibi missbraucht, wenn es gilt, den Kühlschrank mal wieder von zuviel gekauften Waren zu befreien. Dann wird, unter Hinweis auf das abgelaufene Datum, aussortiert und weggeschmissen, dass es nur so eine Schande ist. Das Ganze nach dem Motto: „Ich will mich und meine Familie nur vor verdorbener Ware schützen“

Fazit: Die Idee des MHD ist sicherlich eine gute. Allerdings kommt es darauf an, was man daraus macht. Angesprochen sind hier sowohl Hersteller als auch Konsumenten.

Die Hersteller sollten sich schämen, mit kurzen oder unsinnigerweise angegebenen Haltbarkeitsdaten Geschäfte zu machen. Tun sie aber nicht, Handelskonzerne wollen schließlich nur unser Bestes, nämlich unser Geld. Den freundlichen Konzern von nebenan gibt es nicht.

Wir Konsumenten sollten auf unnötige Vorratskäufe verzichten und das Haltbarkeitsdatum nicht als Alibi für inkompetente Einkaufsplanung heranziehen. Besser vor dem Einkauf einmal zuviel nachgedacht als nach dem Einkauf  Waren ungenutzt zu entsorgen.